Noch wird die pastorale Versorgung der Gemeinden in der Regel über Gemeindepfarrstellen sichergestellt. Inzwischen wächst der Bedarf, pastorale Arbeit stärker regional zu denken und zu planen, in bestimmten Fällen auch unmittelbar über den Kirchenkreis. Solche Formen waren aber bisher im Rahmen entsprechender Modelle nur über Erprobungsgesetze möglich. Mit der Neufassung des Pfarrstellengesetzes hat die Landessynode diese Möglichkeiten nun dauerhaft und rechtssicher für alle Gemeinden und Kirchenkreise eröffnet.
Zugleich haben sich neue Gemeindeformen entwickelt, die nicht parochial organisiert sind, aber ebenfalls auf pastorale Dienste angewiesen sind. Auch diese nimmt das neue Pfarrstellengesetz in den Blick.
Flexiblere Modelle pastoraler Dienste
Mit der Neufassung des Pfarrstellengesetzes wird es ermöglicht, dass im Rahmen einer gemeindlichen Pfarrstelle pastorale Dienste nicht nur für die Gemeinde erbracht werden, bei der die Pfarrstelle errichtet ist, sondern auch für andere kirchliche Körperschaften, in der Regel also Nachbargemeinden in derselben Region. Zum anderen wird ein Modell geschaffen, nach dem im Rahmen einer kreiskirchlichen Pfarrstelle pfarramtliche und pastorale Dienste ganz oder teilweise in einer oder mehreren Gemeinden wahrgenommen werden können. Dabei sind unterschiedliche Ausgestaltungen für solche kreiskirchlichen Pfarrstellen vorgesehen. Es kann sich um Pfarrstellen handeln, die ausschließlich für gemeindliche Aufgaben eingerichtet werden, ebenso wie um Pfarrstellen, die sowohl Aufgaben im Kirchenkreis als auch in Gemeinden übernehmen.
Auch neue Gemeindeformen berücksichtigt
Die beschlossenen Regelungen eröffnen insgesamt die Möglichkeit, pastorale Dienste nun nicht nur auf parochialer Ebene, sondern auch in neuen Gemeindeformen zu leisten. Unabhängig davon bleiben die Pfarrstellen weiterhin bei den klassischen kirchlichen Körperschaften – Kirchengemeinde, Kirchenkreis, Verband und Landeskirche – angesiedelt, da ausschließlich diese über die Dienstherrenfähigkeit verfügen. Zugleich werden Öffnungen geschaffen, um Vertreterinnen und Vertreter neuer Gemeindeformen an Gremien zu beteiligen.
Änderungen der Kirchenordnung und des Kirchenorganisationsgesetzes
Um diese Weichenstellungen in der pastoralen Arbeit über das Pfarrstellengesetz hinaus rechtlich abzusichern, waren auch Änderungen der Kirchenordnung und des Kirchenorganisationsgesetzes notwendig. Das betraf zum Beispiel das Pfarrwahlrecht und die bisher nur dem Presbyterium vorbehaltene Entscheidung über Zahl und Zeit der Gottesdienste. Auch musste die Mitgliedschaft von Pfarrpersonen in Presbyterien neu geregelt werden. Wer seine pastorale Arbeit künftig regional oder über den Kirchenkreis wahrnimmt, erhält seine Zuweisung zu einem Presbyterium dann über seine Dienstanweisung oder -vereinbarung. Theoretisch ist es in der Folge jetzt auch möglich, dass dem Presbyterium einer Gemeinde, deren pastorale Versorgung regional geregelt wird, keine Pfarrperson mehr angehört, wenn keine Zuweisung über Dienstanweisung oder -vereinbarung erfolgt.
