LS2026: Beraten und beschlossen

Die Landessynodalen müssen viele Entscheidungen treffen. Hier gibt es einen Überblick über die Beschlüsse. Die tatsächlichen Beschluss-Dokumente werden zum Download bereitstehen, sobald sie von der Kirchenleitung festgestellt wurden.

Festsetzung der Umlagen und des Finanzausgleiches

Die Landessynode 2026 der Evangelischen Kirche im Rheinland hat die Höhe des Finanzausgleichs für die Kirchengemeinden beschlossen. Damit gemeint sind Umlagen der Kirchensteuereinnahmen auf die Gemeinden je Gemeindemitglied beziehungsweise Pfarrperson. Im Detail beläuft sich die Finanzierung des Finanzausgleichs für das Jahr 2026 auf 89,52 Prozent und für 2027 auf 89,57 Prozent des Betrages, der den Durchschnittsbetrag am Netto-Kirchensteueraufkommen übersteigt. Die Umlage für gemeinsame Aufgaben beträgt 73,306993 Euro (2026) und 76,172679 Euro (2027) pro Gemeindemitglied. Die Versorgungs- und Beihilfesicherungsumlage für die Pfarrerinnen und Pfarrer und die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten beläuft sich laut Beschluss auf 44,866019 Euro (2026) und 46,067759 Euro (2027) pro Gemeindemitglied. Und der von den kirchlichen Körperschaften zu zahlende Pauschalbetrag zur Deckung der Pfarrbesoldungskosten für jede besetzte Pfarrstelle wurde auf 149.556,45 Euro (2026) und 152.418,57 Euro (2027) festgelegt. Die Beschlussvorlage gibt es hier.

Landessynode strafft 1. Plenarsitzung

Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat eine Änderung ihrer Geschäftsordnung beschlossen. Sie dient insbesondere dazu, „die 1. Plenarsitzung weiter zu straffen und von formalen Beschlüssen zu entlasten“, heißt es in der Begründung des Beschlusses. So ist es künftig nicht mehr nötig, Beschlüsse zur Legitimation der Mitglieder, über die Schriftführung, die Bildung der Tagungsausschüsse sowie die Teilnahme der eingeladenen Gäste an den Tagungsausschüssen zu fassen. Diese Beschlüsse seien in den zurückliegenden Landessynoden stets einstimmig gewesen und sind daher nun als grundsätzliche Regelungen in die Geschäftsordnung aufgenommen worden. Gleiches gilt für die Überweisung kreiskirchlicher Anträge zur Weiterarbeit an die Kirchenleitung sowie für die Überweisung von Verhandlungsgegenständen und Initiativanträgen an die Tagungsausschüsse. Ein abweichendes Vorgehen bleibt auf Antrag möglich. Die Regelungen treten mit sofortiger Wirkung in Kraft. Sie sind bei der diesjährigen, um einen Tag verkürzten, Landessynode bereits soweit wie möglich erprobt worden.

Pfarrstellenplanung 2040

Diese Beschlussvorlage zur Pfarrstellenplanung 2040 basiert auf den Ergebnissen einer von der Kirchenleitung einberufenen Arbeitsgruppe. Für den Zeitraum bis 2040 bleiben die Vorgaben der Pfarrstellen Verteilungsrichtlinie unverändert erhalten. Auf der Ebene der Kirchenkreise legen die jeweiligen Pfarrstellen‑Rahmen‑Konzepte weiterhin fest, welche Aufgaben Pfarrpersonen übernehmen und wie das Verhältnis von gemeindlichen zu kreiskirchlichen Pfarrstellen ausgestaltet ist.

Innovationspotenziale über den Kirchenkreis hinaus

Reichen pastorale Tätigkeiten deutlich über die Grenzen des jeweiligen Kirchenkreises hinaus, wirken auf die gesamte Gesellschaft und weisen überregionales Innovationspotenzial auf, werden diese Stellen nicht auf die Pfarrstellenanzahl des Kirchenkreises angerechnet.  Die Landessynode 2027 legt die Anzahl solcher Stellen sowie die Kriterien für deren Verteilung auf die Kirchenkreise fest.

Aufgaben der Kirchenleitung

Die Kirchenleitung wird beauftragt, landeskirchliche Pfarrstellen zurückzubauen im selben Verhältnis wie Kirchenkreise und Gemeinden Stellen abbauen müssen.  Zudem soll die Kirchenleitung  klären, welche Stellen künftig von Pfarrpersonen und welche von Mitarbeitenden anderer Berufsgruppen besetzt werden. Die Evangelische Kirche im Rheinland ist nämlich bemüht, den Pfarrdienst stärker multiprofessionell auszurichten und ihn stärker mit anderen pastoralen Berufen zu verknüpfen; hierzu wird der Landessynode 2027 ein entsprechendes Konzept vorgelegt.

Errichtung einer Gemeinsamen Verrechnungsstelle Rheinland für das kirchliche Erstattungsverfahren von Kirchensteuern

Die gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes über die Errichtung einer Gemeinsamen Verrechnungsstelle Rheinland für das kirchliche Erstattungsverfahren von Kirchensteuern wurde beschlossen. Durch die Gesetzesvertretende Verordnung wird die fristgerechte WiVO-konforme Beschlussfassung des Jahresabschlusses 2024 ermöglicht. Zudem wird die Wahl von Vertreter*innen für den Geschäftsführenden Ausschuss geregelt.

Ausbildung für den Pfarrdienst

Das Vikariat wird um ein halbes Jahr auf nunmehr zwei Jahre verkürzt, das regelt das beschlossene Ausführungsgesetz zum Pfarrausbildungsgesetz.

Da die rheinische Kirche gemeinsam mit der westfälischen, lippischen und reformierten Kirche die Vikariatsausbildung am Seminar für pastorale Ausbildung in Wuppertal durchführt, ist es notwendig, dass alle beteiligten Landeskirchen einen gleichlangen Vorbereitungsdienst haben.

Eine Verkürzung des Vikariats ist dem Beschluss nach sinnvoll, da die Ausbildung für den Pfarrdienst derzeit mit Studium und Vikariat durchschnittlich zehn Jahre beträgt.

Finanzausgleichsgesetz

Die Landessynode hat das Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Regelung des Finanzausgleichs in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Finanzausgleichsgesetz – FAG). Damit wird unter anderem geregelt, dass Kirchengemeinden Aufgaben der Kirchensteuererhebung und -verteilung auf Kirchenkreise übertragen können. Zudem wird die Beihilfefinanzierung vereinfacht und solidarischer gestaltet.

Änderung des Rechnungsprüfungsgesetzes

Die Landessynode hat das Kirchengesetz zur Änderung des Rechnungsprüfungsgesetzes und zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Disziplinargesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland beschlossen. Dieses sieht die Aufhebung des Landeskirchlichen Rechnungsprüfungsvorstands vor und eine vollständige Integration der Rechnungsprüfungsstelle in die Struktur des Landeskirchenamts. Zur Wahrung der Unabhängigkeit der Rechnungsprüfenden bleiben Sonderregelungen bestehen, insbesondere zur Berufung und Abberufung der Leitung sowie der Stellvertretung der Rechnungsprüfungsstelle. Die Evangelische Kirche im Rheinland folgt dabei dem Vorgehen anderer Landeskirchen, die die Prüfung des landeskirchlichen Jahresabschlusses auf das Oberrechnungsamt der Evangelischen Kirche in Deutschland übertragen haben.

2024 positives Jahresergebnis von 6,2 Millionen Euro

Die Landessynode hat der Kirchenleitung für den Jahresabschluss 2024 Entlastung erteilt. Der Abschluss ergab nach Prüfung durch das Oberrechnungsamt der Evangelischen Kirche in Deutschland ein Jahresergebnis von gut 6,2 Millionen Euro. Vom Bilanzgewinn in Höhe von rund 5,3 Millionen Euro fließen 3,3 Millionen Euro in die Ausgleichsrücklage und zwei Millionen Euro in die Gebäuderücklage. Aus der Ausgleichsrücklage werden gut 100.000 Euro für Aufwendungen in 2024 für den Deutschen Evangelischen Kirchentag 2027 entnommen.

Anträge von Kreissynoden

Die Landessynode 2026 der Evangelischen Kirche im Rheinland hat beschlossen, die Anträge der Kreissynoden an die Kirchenleitung beziehungsweise die entsprechenden Fachausschüsse zu überweisen. Ein Überblick.

Arbeitsstelle „Geistlicher Aufbruch“

Die Kirchenkreise An der Agger, Düsseldorf, Düsseldorf-Mettmann, Duisburg, Essen, Köln-Rechtsrheinisch, Niederberg und An Sieg und Rhein beantragen übereinstimmend, eine landeskirchliche Arbeitsstelle für geistlichen Aufbruch dauerhaft einzurichten. Diese Stelle soll in einer neu gegründeten Stabsstelle verortet werden. Hintergrund ist das Auslaufen des Projekts „Erprobungsräume“ im Jahr 2029. Mithilfe dieser Arbeitsstelle sollen anschließend an die „Erprobungsräume“ neue Formen der Verkündigung gefördert, Kulturwandel begleitet und Innovation landeskirchlich verankert werden. Für die Umsetzung soll eine begleitende Arbeitsgruppe eingerichtet werden (Antragsnummern 2, 4, 7, 8, 9, 14, 20, 23). Die Anträge werden an die Kirchenleitung bzw. die Fachausschüsse überwiesen.

Rechnungsprüfungsgesetz: Externe Wirtschaftsprüfung ermöglichen

Der Kirchenkreis An der Agger beantragt eine Änderung des Rechnungsprüfungsgesetzes, damit externe Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit der Prüfung von Jahresabschlüssen beauftragt werden können (Antragsnummer 1). Der Antrag wird an die Kirchenleitung überwiesen.

Ausbau der Aus- und Fortbildung von Prädikant*innen

Der Kirchenkreis Dinslaken fordert eine Weiterentwicklung der Prädikantinnen-Ausbildung. Im Detail werden unter anderem ein Zugang nach Eignung statt Eingang der Bewerbung, feste Ansprechpersonen je Kirchenkreis, verpflichtende Reflexionsgespräche, verpflichtende Kurse zu allen Kasualien sowie klare Standards auch für hauptamtliche Prädikantinnen) gefordert. In diesem Zusammenhang bestehe die Möglichkeit, diese Ausbildung in den Bildungscampus in Wuppertal einzubinden (Antragsnummer 3). Der Antrag wird an die Kirchenleitung überwiesen.

Fusionsprozess zwischen rheinischer, westfälischer und lippischer Kirche

Der Kirchenkreis Düsseldorf-Mettmann fordert, einen Prozess zur möglichen strukturellen Vereinigung der drei Landeskirchen zu prüfen. Gespräche sollen eingeleitet werden. Ziel soll ein Zusammenschluss bis 2040 inklusiver schrittweiser Angleichung von Ordnung/Recht/Dienst- und Verwaltungsrecht sowie jährlicher Berichterstattung an die Landessynode sein (Antragsnummer 6). Der Antrag wird an die Kirchenleitung überwiesen.

Stimmrecht für berufene junge Mitglieder im Presbyterium

Der Kirchenkreis Jülich beantragt, §10 Abs. 2 des Kirchenorganisationsgesetzes so zu ändern, dass ein in das Presbyterium berufenes junges Mitglied künftig mit Stimmrecht an Sitzungen teilnimmt (Antragsnummer 10). Der Antrag wird an die Kirchenleitung überwiesen.

Mehr als ein U27 berufenes Presbyteriumsmitglied ermöglichen

Der Kirchenkreis Köln-Mitte beantragt eine Änderung von §6 Abs. 2 des Kirchenorganisationsgesetztes, damit künftig mehr als ein junges Gemeindemitglied (bei Berufung unter 27) ins Presbyterium berufen werden kann, sofern die Voraussetzungen (bis auf das Mindestalter) erfüllt sind (Antragsnummer 12). Der Antrag wird an die Kirchenleitung überwiesen.

„Segen für alle“: Solidarität und Schutz vor rechter Hetze

Der Kirchenkreis Köln-Mitte bittet die Landessynode, sich einen Beschluss zu eigen zu machen, der den Segen für alle Menschen in liebevoll verantworteten Beziehungen unterstützt und sich solidarisch mit konkret genannten Personen und Gemeinden sowie allen in der Kirche zeigt, die Ziel rechter Hetze werden (Antragsnummer 13). Der Antrag wird an die Fachausschüsse überwiesen.

Kirchenkreisrahmenplan: Verbindlicher Zielkorridor für Fusionen

Der Kirchenkreis Krefeld-Viersen beantragt, den Kirchenkreisen für Kooperations- und Fusionsprozesse einen inhaltlichen und zeitlichen Zielkorridor vorzugeben, inklusive Festlegung einer Zielzahl zukünftiger Kirchenkreise („Kirchenkreisrahmenplan“ analog zum Pfarrstellenrahmenplan) (Antragsnummer 15). Der Antrag wird an die Kirchenleitung überwiesen.

Zugang zum Pfarrdienst öffnen

Der Kirchenkreis an Lahn und Dill beantragt, alternative Zugänge zum Pfarrdienst über den bisherigen Umfang hinaus zu erweitern. Beispielsweise durch eine vereinfachte Anerkennung von Abschlüssen außerhalb der etablierten deutschsprachigen Fakultäten sowie eine zeitgemäße Anknüpfung an frühere Dienste wie Gemeindemissionare (Antragsnummer 16). Der Antrag wird an die Kirchenleitung überwiesen.

Unvereinbarkeit kirchlicher Ämter mit AfD-Mitgliedschaft

Der Kirchenkreis Lennep bittet die Landessynode, die Unvereinbarkeit von kirchlichen (haupt-/ehrenamtlichen) Ämtern mit einer Mitgliedschaft in der AfD (und ähnlich gelagerten Gruppierungen) zu beschließen. Dabei verweist er auf demokratie- und menschenwürdebezogene Begründungen sowie Beispiele anderer Landeskirchen (Antragsnummer 18). Der Antrag wird an die Kirchenleitung überwiesen.

Social Media: Plattform X verlassen

Der Kirchenkreis An Sieg und Rhein fordert, das Netzwerk X (ehemals Twitter) zu verlassen und Öffentlichkeitsarbeit stattdessen in einem verteilten Netzwerk wie Mastodon/Fediversum zu betreiben (Antragsnummer 22). Der Antrag wird an die Kirchenleitung überwiesen.

Die Beschlussvorlage mit allen Anträgen ist hier abrufbar. Die Anträge, die die Finanzstrategie betreffen, sind im Beschluss zur Finanzstrategie aufgegangen.

Weitere gesetzesvertretende Verordnungen

Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD Die Landessynode

Die Landessynode hat die gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD beschlossen. Damit wird die Anpassung der Besoldung innerhalb der Evangelischen Kirche im Rheinland an die zuletzt erfolgte Erhöhung der Besoldung des Landes Nordrhein-Westfalen geregelt.

Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes über die Organisation der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Landeskirche in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Kirchenorganisationsgesetz – KOG)

Die wurde Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes über die Organisation der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Landeskirche in der Evangelischen Kirche im Rheinland beschlossen.

Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes über die Rechnungsprüfung der Evangelischen Kirche im Rheinland (Rechnungsprüfungsgesetz – RPG)

Es soll unter anderem sichergestellt werden, dass pro Wahlperiode Jahresabschlüsse der kirchlichen Stellen mindestens einmal geprüft werden. Maximal drei Jahre hintereinander dürfe die Prüfung von Jahresabschlüssen ausgesetzt werden.

Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ausführung des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland (Ausführungsgesetz zum Disziplinargesetz – AG.DG.EKD)

Mitarbeitende können zur eigenen Entlastung Disziplinarverfahren gegen sich selbst beantragen. Somit kann festgestellt werden, dass kein Vergehen vorliegt. Derzeit muss dieses von der Kirchenleitung beschlossen werden. Das Verfahren soll barrierefrei gemacht werden.

Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes zum Schutz vor sexualisierter Gewalt der Evangelischen Kirche im Rheinland (KGSsG)

Die Landessynode hat die gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes zum Schutz vor sexualisierter Gewalt der Evangelischen Kirche im Rheinland (KGSsG) bestätigt. Darin geht es darum, dass die rheinische Kirche  gemeinsam mit der Evangelischen Kirche von Westfalen, der Lippischen Landeskirche und dem Diakonischen Werk die „Unabhängige Regionale Aufarbeitungskommission Verbund West“ gegründet hat.

Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD (Ausführungsgesetz zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD – AG.BVG-EKD)

Mit der Bestätigung der Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD (Ausführungsgesetz zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD – AG.BVG-EKD) ermöglicht die Landeskirche zum Beispiel für Pfarrpersonen sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten dienstgeberfinanzierte Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsplatzattraktivität, der Gesundheitsförderung oder der Nachhaltigkeit (alternative Anreize) getroffen werden (z.B. Zuschüsse für Fitnessstudios, Fahrtkostenzuschüsse für ÖPNV/Job-Ticket, Sachbezüge und Kita-Zuschüsse).

Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung der Altersteildienst-Ordnung (ATDO)

Für Pfarrpersonen folgt aus der Ausgestaltung der ATDO kein Anspruch auf Altersteildienst. Für Kirchenbeamt*innen, die nicht Lehrkräfte an den landeskirchlichen Schulen sind, normiert die verbleibende maßgebliche Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 ATDO, dass Altersteildienst bewilligt werden kann, wenn die durch den Altersteildienst verursachten Beschlusslauf Personalkosten bei der Anstellungskörperschaft oder in der jeweiligen Einrichtung dauerhaft mindestens kompensiert werden können.

  • 19.01.2026
  • Red.
  • EKiR/Meike Böschemeyer