Landessynode passt Verwaltungsstrukturgesetz an

Die Landessynode hat einer Änderung des Verwaltungsstrukturgesetzes zugestimmt. Die vorgenommenen Anpassungen führen sich im Wesentlichen zurück auf Veränderungen staatlicher Gesetzgebung sowie strukturelle Weiterentwicklungen von Kirchenkreisen und Verwaltungen. Ziel der Änderung ist es, „die Verwaltungsstrukturen in einer Zeit wachsender Komplexität und zunehmender Kooperationen so zu gestalten, dass sie den heutigen Anforderungen gerecht werden“, heißt es in der Beschlussvorlage.

So wurde beispielsweise das Berufsbild der Verwaltungsleitungen in seinen Anforderungen an die Qualifikation angepasst. Diese gingen mittlerweile über die traditionelle kirchliche Verwaltungsausbildung hinaus. „Neben fachlicher Expertise werden zunehmend ausgeprägte soziale, organisatorische und kirchliche Kompetenzen benötigt“, erläutert die Vorlage weiter. Daher entfällt in der Neufassung des Gesetzes der enge Bezug zum kirchlichen Verwaltungsdienst. Bei der Auswahl geeigneter Leitungspersonen soll dadurch mehr Spielraum möglich sein.

Mindestpersonalausstattung von Verwaltungen nicht mehr nötig

Ebenso entfallen die bisherigen Regelungen zur Mindestpersonalausstattung von Verwaltungen. Sie stammen den Angaben nach noch aus der Einführungsphase des Verwaltungsstrukturgesetzes im Jahre 2013 und sollten die Risiken von zu kleinen Verwaltungseinheiten minimieren. Da die Entwicklung zu verwaltungsübergreifenden Einheiten gehe, sei dies nicht mehr notwendig, so die Begründung. Vielmehr: „Eine starre Mindestgröße könnte heute innovationshemmend wirken, etwa bei der Bildung von Kompetenzzentren oder beim Einsatz digitaler Instrumente bis hin zu KI-gestützten Verfahren.“

BenchLearning wird durch andere Formate fortgesetzt

Zusätzlich wurden die notwendigen Instrumente zur Organisationsentwicklung angepasst. So ist das in den vergangenen Jahren aufgebaute BenchLearning – ein Verfahren zum Vergleich der Verwaltungsämter – künftig nicht mehr im Gesetz verankert. Positive Effekte sollen über andere Formate wie etwa die Konferenz für Verwaltungsangelegenheiten und Best-Practice-Beispiele weitergegeben werden. Eine weitere Änderung ermöglicht, dass sich Verwaltungseinheiten künftig wechselseitig im gegenseitigem Einvernehmen Amtshilfe leisten können.

Übernahme von Verwaltungsgeschäften Dritter

Die Neufassung des Verwaltungsstrukturgesetzes erweitert den Kreis derer, für den Verwaltungen Dienstleistungen erbringen können. Dies war bislang nur für selbstständige kirchliche und diakonische Einrichtungen, die nicht zur verfassten Kirche gehören, möglich. Künftig können auch weitere juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts berücksichtigt werden, wenn ein berechtigtes Interesse gegeben ist. Möglich ist künftig nun auch die Übernahme von Verwaltungsgeschäften für Kommunen, Genossenschaften oder katholische Kirchengemeinden.

  • 19.01.2026
  • Simone Becker
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